Was steht eigentlich in den Übersetzer-AGB drin?

Was steht eigentlich in den Übersetzer-AGB drin?

[toc] Heute kommen wir auf das Thema Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sprechen – natürlich anhand von DeFrEnTs eigenen AGB, aber wir werfen auch einen Blick auf die anderer Sprachdienstleister. Erster Hinweis: Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon im Plural sind, heißt es nie « AGBs », sondern immer nur « AGB ». Ein Genitiv-S ist ebenfalls nicht möglich, weder mit noch ohne « Deppenapostroph’s ».

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, ich erläutere lediglich meine persönliche Interpretation geltenden Rechts. Um sich AGB schreiben zu lassen, sollte man ohnehin immer zum Anwalt gehen, denn Muster-AGB können böse Fallen enthalten und da sich die Rechtslage laufend ändern kann, sollte man zusätzlich ab und zu bei seinem Anwalt nachfragen, ob etwas geändert werden muss. Sagt jedenfalls meine Anwältin. 🙂

Was sind AGB und wann gelten sie?

Die Antwort liefert BGB Buch 1 Titel 2 Abschnitt 2 § 305:

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(Hervorhebungen durch mich) Das heißt also, dass alle Formulierungen in Verträgen, die jemand nicht nur einmal, sondern mehrfach benutzt (also « Textbausteine »), AGB sind. Sobald die Parteien – z.B. Sie und ich – irgendetwas gemeinsam vereinbaren, zum Beispiel eine absolut einzuhaltende Deadline oder dass jeglicher übersetzter Text Pink sein soll, handelt es sich nicht mehr um AGB. Auch der Kursiv gesetzte Teil ist interessant: Es spielt keine Rolle, ob die Vertrags-Textbausteine irgendwo mitten im jeweiligen Vertrag stehen oder ob sie als separates Dokument übermittelt werden. Es muss nicht einmal « AGB » oder irgendetwas vergleichbares als Titel darüber stehen, auch wenn das weit verbreitet ist.

Achtung: Für Privatkunden gelten zusätzlich alle vorformulierten Klauseln, auf die der Verbraucher keinen Einfluss nehmen kann, als AGB, unabhängig davon, ob sie nur einmal verwendet wurden (§310). Dafür dürfen Verbraucher keine AGB stellen (ebd.). So, weiter mit BGB §305:

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender [das ist der, der die AGB stellt] bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(Hervorhebungen durch mich) Anders ausgedrückt, gelten AGB nicht, außer man stellt sicher, dass der Andere weiß, dass es sie gibt, dass er sie gelesen/gehört haben kann (ob er es tatsächlich tut, ist seine Sache, aber die Form muss barrierefrei sein) und dass der Andere sie akzeptiert hat (wiederum egal, ob er sie zur Kenntnis genommen hat – er muss nur « OK » sagen).

Dies gilt aber nur für Verbraucher, denn in §310 ist geregelt, dass bei Geschäftsbeziehungen bei AGB wie bei Individualvereinbarungen auch « stillschweigende Willensübereinstimmungen » gelten (sagt auch die Wikipedia zu AGB). In der Praxis sendet man einem Verbraucher (Privatkunden) die AGB also mit jedem Angebot zu und er muss sie auch jedesmal erneut annehmen – Geschäftskunden muss man die AGB nur einmal bekanntgeben und wenn er trotzdem bestellt, gelten sie als vereinbart. Der Gesetzgeber nimmt auch an, dass dieses Einverständnis im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen fortbesteht, solange nichts Gegenteiliges vereinbart wird.

Wie bei allen Vertragsschlüssen kann die Vereinbarung zwar auch mündlich erfolgen, aber « Papier hält besser », falls es mal zum Knatsch kommt. Daher sollten die Akzeptanz der AGB, die Zurückweisung einzelner Klauseln und alle abweichenden Vereinbarungen immer « in Schriftform » erfolgen. Dazu ist keine Unterschrift nötig – eine E-Mail oder ein Häkchen im Online-Formular tut es auch. Da Verbraucher aber explizit einwilligen müssen, darf so ein Häkchen nicht voreingestellt sein, der Kunde muss es schon selber setzen.

AGB haben einige weitere interessante Eigenschaften: Individuelle Vereinbarungen trumpfen AGB (BGB §305b), sie haben immer Vorrang. Wenn ABG ganz oder teilweise ungültig sind, stört das den übrigen Vertrag nicht (BGB §306). Sie können unwirksam werden, wenn sie unklar formuliert oder überraschend sind (BGB §307; §308 und §309 zählen das genauer auf), der Gesetzgeber nennt das « entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen » und erlaubt eine « gerichtliche Inhaltskontrolle », d.h. man kann die entsprechenden Klauseln von einem Gericht ändern lassen. Vorsicht: Einige dieser Limits gelten nicht für Verträge zwischen Geschäftskunden, weil der Gesetzgeber diesen zutraut, genauer hinzusehen als Privatpersonen.

Fünf Themen für Übersetzer-AGB

Da der Sinn von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, nicht alles immer wieder neu verhandeln zu müssen, enthalten die AGB von Übersetzern Klauseln, die für (fast) alle Aufträge (fast) immer gleich sind (echt jetz). In manchen Fällen sind dies die originalen BGB-Regelungen, die man nur deshalb den AGB beipackt, damit alles schön an einer Stelle nachlesbar ist. Dank dem oben genannten BGB §305b (Individualvereinbarungen stechen AGB), können besondere Vereinbarungen immer getroffen werden, ohne an den AGB rütteln zu müssen oder besonders darauf hinzuweisen, dass das « in dene AGB awwer andersta drinne steht ».

Aus meiner Sicht gibt es 5 große Themenblöcke, die der Klärung bedürfen:

  1. Regeln zur Auftragserteilung und -ausführung – Wer sind die Vertragsparteien und wie kommt ein Auftrag zustande (i.d.R. mit einer Auftragsbestätigung durch den Übersetzer nach der Beauftragung durch den Kunden)? Welche Qualität soll die gelieferte Übersetzung haben? Wie werden Lieferfristen festgelegt? In welchem Dateiformat liefert der Übersetzer – oder liefert er auf Papier? Wann stellt der Übersetzer die Rechnung, und in welchem Zeitraum ist sie zu bezahlen (« Zahlungsbedingungen »)? Wie teuer wird es, wenn der Kunde die Rechnung nicht rechtzeitig begleicht? Welches Recht ist anwendbar und wo ist der Klageort, wenn es zum Zank kommt?
  2. Mitwirkungspflichten des Kunden – Bei Übersetzungen entstehen oft Nachfragen. Sei es, weil der Ausgangstext nicht eindeutig ist oder weil der besondere Stil oder die Terminologie des Kunden besonders beachtet werden soll, der gewissenhafte Übersetzer fragt nach, wenn ihm (ahem!) « etwas Spanisch vorkommt ». Die AGB von Übersetzern enthalten daher oft Klauseln, die den Kunden verpflichten, dem Übersetzer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur korrekten Ausführung der Leistung benötigt. Diese Klauseln schützen den Übersetzer vor Schadensersatzforderungen oder Nichtzahlung, falls eine nicht oder fehlerhaft gelieferte Übersetzung daraus resultiert, dass der Kunde mit den relevanten Informationen nicht herausrücken wollte. Es liegt zwar im besten Interesse des Kunden, seinem Übersetzer zu helfen, die bestmögliche Leistung zu liefern, aber manchmal geraten Übersetzer an seltene und seltsame Exemplare, die sie erst am ausgestreckten Arm verhungern lassen und dann die Schuld beim Anderen suchen.
  3. Gewährleistungspflichten, Haftung und höhere Gewalt – Was passiert, wenn ein Auftrag einmal nicht zur Zufriedenheit erfüllt wurde? Wie oft darf der Übersetzer nachbessern, bevor der Kunde den Auftrag von jemand anderem korrigieren oder neu übersetzen lassen darf? Unter welchen Vorraussetzungen können der Kunde oder der Übersetzer vom Vertrag zurücktreten? Entstehen dann keine Kosten oder muss eine bereits erbrachte Teilleistung bezahlt werden? Was passiert, wenn durch eine fehlerhafte Übersetzung ein Schaden entsteht, z.B. weil eine Buchauflage eingestampft werden muss oder weil jemand den falschen Knopf drückt? Was passiert, wenn eine neue Sintflut kommt, der Blitz einschlägt oder andere Fälle von « höherer Gewalt » die Arbeit des Übersetzers behindern?
  4. Eigentum der Übersetzung und Urheberrechtsfragen – Darf der Kunde die Übersetzung verwenden, solange sie nicht bezahlt ist? Wenn der Ursprungstext die Schöpfungshöhe überschreitet, also unter das Urheberrecht fällt (bei den meisten Marketingtexten ist das der Fall!), wie soll dann mit dem (geteilten) Urheberrecht des Übersetzers an der Übersetzung umgegangen werden?
  5. Datenschutz und Vertraulichkeit – In der Regel sichern professionelle Übersetzer zu, dass die Daten Ihrer Kunden vertraulich bleiben und nicht an Dritte weitergegeben werden. Es gibt jedoch sinnvolle Ausnahmen von der Regel, z.B. wenn die Information ohnehin allgemein bekannt ist oder der Übersetzer die Information aus rechtlichen Pflichten heraus an Behörden übermitteln muss. Wenn Vertraulichkeit generell zugesichert wird, darf der Übersetzer dann Hilfsmittel wie Maschinenübersetzung oder Übersetzungsspeicher (translation memories) von Drittanbietern nutzen, auch wenn er nicht sicherstellen kann, dass diese die eingegebenen Sätze nicht speichern und verwerten?

Und damit sind wir am Ende des ersten Blogartikels zum Thema AGB. Im zweiten Teil (nächste Woche) sehen wir uns dann die AGB von DeFrEnT an und schauen, ob wir deren Rechtsdeutsch in allgemein verständliche Sätze verwandeln können.

Ciao, Euer
Christopher

Christopher Köbel (Portrait)
Christopher Köbel

Inhaber von DeFrEnT Christopher Köbel. Fachübersetzer für Deutsch, Französisch und Englisch für die Branchen IT, Web, Maschinen- und Anlagenbau, Kunststoffe, Industrie 4.0. Allgemein ermächtigter Übersetzer für Französisch und Englisch. Mitglied im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ).

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