[toc] Zweiter Artikel in der Mini-Reihe „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Während es in Teil 1 noch darum ging, was AGB eigentlich sind (und was nicht) und was ganz allgemein gesprochen in den AGB von Übersetzern geregelt wird, sehen wir uns heute an, für welche Regelungen DeFrEnT sich entschieden hat. Sozusagen eine laiensprachliche Erklärung unserer AGB.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, ich erläutere lediglich meine persönliche Interpretation geltenden Rechts. Um sich AGB schreiben zu lassen, sollte man ohnehin immer zum Anwalt gehen, denn Muster-AGB können böse Fallen enthalten und da sich die Rechtslage laufend ändern kann, sollte man zusätzlich ab und zu bei seinem Anwalt nachfragen, ob etwas geändert werden muss. Sagt jedenfalls meine Anwältin. 🙂
Die von DeFrEnT gestellten AGB sind als PDF auf unserer Webseite hinterlegt. Dazu gibt es Für- und Wider-Stimmen. Während die Einen ihre AGB für eine Art Geschäftsgeheimnis halten und ausschließlich mit konkreten Angeboten zusammen verschicken, finden Andere, dass die Regeln, nach denen man spielt, jedem potentiellen Kunden zugänglich sein sollten. Für letztere sind veröffentlichte AGB ein Teil des Entscheidungsprozesses der Kunden, für erstere bloß eine willkommene Beute für Abmahnanwälte oder AGB-Raubkopierer. Dumpingübersetzer, Semiprofessionelle und andere Kollegen, die knapp bei Kasse sind, können sich oft keine eigenen AGB leisten oder sind Anhänger einer Umsonstkultur, die ebenso bedenkenlos wie illegal die Vertragstexte ihrer Konkurrenten kopieren und nur Logo und Namen austauschen. Und dann sind wir schon wieder bei Abmahnanwälten und fruchtlosen „rechtsfreier Raum“-Diskussionen, also lassen wir das und kommen zum Thema:
Wer mit wem und wie?
§ 1 von DeFrEnTs AGB stellt klar, dass der jeweilige Kunde den Vertrag mit meinem Einzelunternehmen DeFrEnT schließt, dass es zwischen „Verbrauchern“ (Privatkunden) und Geschäftskunden Unterschiede in der Behandlung geben kann und dass die AGB bei Auftragserteilung automatisch vom Kunden angenommen werden. Bei Verbrauchern gilt das streng genommen nur, wenn ich den Privatkunden im Angebot explizit darauf hinweise und die AGB mitschicke – aber das gehört ohnehin zur Standardprozedur.
§ 2 fügt hinzu, dass meine AGB statt die des Käufers gelten, wenn jemand etwas bei mir einkauft. Dies nennen Juristen eine „Abwehrklausel„. Wenn ein Kunde bestimmte Dinge anders regeln möchte, z.B. weil in seinem Unternehmen bestimmte Rechnungsmodalitäten oder Geheimhaltungserklärungen Standardprozedur sind, muss er das vor Auftragserteilung schriftlich mit mir vereinbaren.
Übrigens: Falls gegenseitig Ver- und Einkaufsbedingungen (beides sind AGB) gestellt und explizit oder implizit akzeptiert wurden, gelten entweder beide AGB oder keine AGB oder beide AGB nur insoweit, als sie übereinstimmen (großes Rechts-Roulette, siehe BGB § 305c (2) plus BGB § 154 oder § 155 sowie die Ausführungen hier und hier). Das heißt: Falls einer meiner Kunden auch AGB stellt („Einkaufsbedingungen“), müssen beide die jeweiligen AGB sorgfältig lesen, für alle Widersprüche einzelvertragliche Klauseln vereinbaren (Einzelvertrag sticht AGB, siehe Teil 1) und vermutlich auch beide Abwehrklauseln für ungültig erklären, damit die für beide Seiten akzeptablen Regelungen in den Ein- und Verkaufsbedingungen erhalten bleiben, statt beide komplett nichtig zu werden.
Nach § 3 kommt der Vertrag nur dann wirklich zustande, wenn auf mein Angebot („So würde ich das machen.“) ein Auftrag des Kunden („Klingt gut, mach.“) und eine Auftragsbestätigung („OK, mach ich tatsächlich.“) hin- und hergelaufen ist – mindestens die Auftragsbestätigung muss dabei in Schriftform erfolgen. Mit Privatkunden, die wegen „beglaubigten“ Urkundenübersetzungen bei mir vorbei schneien, vereinbare ich übrigens abweichend von § 3 öfters, dass die Schriftform nicht nötig ist und die mündliche Zusage langt: Als „Pfand“ dafür, dass der Kunde die Leistung auch wirklich bezahlt, habe ich ja sein Originaldokument.
Am Schluss des Dokuments – in den §§ 12 und 13 – ist dann noch der Gerichtsstand (bei Unternehmen Büdingen, bei Verbrauchern deren Wohnort) und das anwendbare Recht (deutsches) festgelegt und eine salvatorische Klausel, äh, verklausuliert.
Wer muss was machen?
In § 4 kommt bei mir die Mitwirkungspflicht, die grob sagt: „Wenn der Kunde mir Informationen vorenthält, die ich für die korrekte Übersetzung bräuchte, dann bin ich auch nicht schuld daran, wenn das Ergebnis nicht stimmt.“ Diese Regelung sollte an sich unnötig sein, denn jeder Kunde hat ein Interesse daran, dass er den größtmöglichen Nutzen aus seiner eingekauften Leistung bezieht.
Für Übersetzungen bedeutet das: Je mehr Informationen ich bekomme, desto besser wird der fertige Text. Die Minimalinformationen sind natürlich der Originaltext und die Sprache, in die dieser übersetzt werden soll, aber die AGB legen darüber hinaus auch Verwendungszweck und Zielpublikum als essentielle Informationen fest. Die Antworten auf die Fragen „Für wen ist die Übersetzung bestimmt, für Laien oder für Fachleute, für Kunden oder für Mitarbeiter?“, „Welches Ziel soll damit erreicht werden?“, „Soll die Übersetzung von möglichst vielen Lesern weltweit verstanden werden oder sich gezielt an die Leser eines bestimmten Landes richten?“ ergeben sich zwar oft aus dem Text und manchmal aus der Auftragsanfrage, im Zweifelsfall werde ich aber beim Kunden nachfragen.
Kritischer sind Unklarheiten im Originaltext, zum Beispiel doppeldeutige Formulierungen oder ungebräuchliche Abkürzungen. Auch Anspielungen auf kulturelle Besonderheiten sind problematisch und ich biete dem Kunden dann gerne mehrere Lösungen an und erläutere, welche Bedeutungsschattierungen und Nuancen jede Option in der Zielsprache hervorhebt oder abschwächt. Wie aggressiv sein Slogan in der Zielsprache klingt, welcher Wortwitz ihm besser gefällt, was er wirklich meinte, das muss in meinen Augen der gut beratene Kunde entscheiden, nicht der Übersetzer. In Kürze: Manchmal müssen Sie mir helfen, das Beste für Sie zu leisten.
Zusätzlich regelt § 4 (in IV und V) aber auch, dass der Kunde dafür verantwortlich ist, dass ich den Text überhaupt übersetzen darf und mit der Übersetzung keine Rechte von Dritten verletze – insbesondere natürlich fremdes Urheberrecht. Falls das doch so sein sollte, bin ich’s nicht schuld. Ich hatte sogar schon einen Fall, in dem einem Kunden so ein Text durchgerutscht war – ich habe es bei der Übersetzungsrecherche aber frühzeitig gemerkt, den Kunden informiert und wir haben uns, mit einer Minimalzahlung für meinen Rechercheaufwand, auf die Auflösung des Vertrags geeinigt. Das hat dem Kunden viel Ärger erspart und er kam bald darauf wieder zu DeFrEnT.
Die §§ 5 und 6 regeln dann im Gegenzug, was ich meinen Kunden schuldig bin: Eine korrekte, mit den Auftragszielen übereinstimmende Übersetzung. In der Regel liefere ich Dateien im selben Format zurück, in dem ich sie erhalten habe (bei PDF vereinbare ich stattdessen oft MS Word als Lieferformat). Weil sich ein Text immer mal als bockiger erweisen kann, als man es beim ersten Überfliegen gedacht hätte, sind die von mir genannten Termine normalerweise „Circa-Lieferfristen“, das heißt, es kann auch mal länger dauern. Die Regel ist aber eher, dass ich früher liefere. Und falls ein Kunde tatsächlich einmal 100-prozentige Terminsicherheit benötigt, kann auch das vereinbart werden. Bemängelt ein Kunde meine Leistung, muss er den oder die Fehler konkret benennen („Find‘ ich doof“ reicht nicht!) und ich darf zweimal selbst versuchen, nachzubessern – erst danach darf der Kunde den Fehler auf meine Kosten beheben lassen oder vom Vertrag zurücktreten.
Meine AGB geben mir in § 11 das Recht, Ihre Daten zu speichern und zu verarbeiten, dafür beinhalten sie aber auch eine einseitige Vertraulichkeitserklärung: Alles, was Sie mir mitteilen, bleibt unter uns. Dazu gibt es ein paar offensichtliche Ausnahmen: Wenn Sie es mir erlauben, wenn das Gesetz mich zwingt oder wenn die Information ohnehin bekannt ist.
Tausche Übersetzung gegen Geld
Spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum habe ich mein Geld zu bekommen, abweichend vom Gesetz auch bei Geschäftskunden (§ 7). Die Neuregelung der Frist im „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ vom 22.07.2014 macht nämlich den Bock zum Gärtner und verlängert die Zahlungsfrist für Geschäftskunden, anstatt den Zahlungsverzug dadurch zu bekämpfen, Kunden zum rechtzeitigen Bezahlen zu erziehen. Ohne mich. Offen bin ich hingegen für Vereinbarungen, die ein bestimmtes Rechnungsdatum vorsehen (v.a. bei größeren Unternehmen mit festen Buchhaltungs- und Budgetzyklen). Rechnungen von DeFrEnT kommen im Übrigen auf dem Postweg – wenn Sie möchten, kann ich aber auch vorab ein PDF mailen.
Übrigens: In § 10 steht, dass die Übersetzung mir gehört, solange sie noch nicht bezahlt ist. Das heißt, Sie müssen sie bezahlen, bevor Sie sie nutzen. Ich dulde zwar das Gegenteil, solange die Zahlungsfrist nicht überschritten ist, aber wenn ein Kunde gar nicht zahlen will, kann ich ihm die Nutzung meiner Übersetzung verbieten und/oder auf Schadenersatz klagen, wenn er sie trotzdem nutzt. Fair ist fair.
Wenn etwas schiefgelaufen ist…
In den §§ 8 und 9 ist geregelt, wie DeFrEnT haftet, falls durch eine Fehlübersetzung ein Schaden eintritt. Nur die Ruhe: Für diesen Fall ist mein Unternehmen per Haftpflicht und Vermögenshaftpflicht versichert. Das heißt umgekehrt vermutlich auch, dass die Versicherung genau prüfen wird, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist, unberechtigte Forderungen wird sie dann für mich abwehren, aber ich musste sie zum Glück („zum Können“?) noch nie in Anspruch nehmen. Nicht haftbar gemacht werden kann ich für Schäden, die aus höherer Gewalt resultieren – also Erdbeben, Sintfluten, Feuersbrünste oder Mangel an Koffein. Naja – letzteres zählt vermutlich nicht.
In aller Kürze
Wie Sie sehen, verlange ich nichts Ungebührliches: Ich biete eine ordentliche Leistung und erwarte nichts weiter, als dass Sie mir alle dafür notwendigen Informationen zukommen lassen und ebenso pünktlich zahlen, wie ich pünktlich liefere. Und alles Weitere bleibt unter uns. Gut, oder?
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